RS Vwgh 1996/4/25 93/07/0082

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd idF 1990/252;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0162 E 14. März 1995 RS 4(hier Einwirkung auf das Grundwasser)

Stammrechtssatz

Die Einwirkung durch anfallende Straßenoberflächenwässer einer Landstraße, die naturgemäß immer einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweisen, auf Gewässer (hier Fischteich), stellt keine solche dar, die allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Hausbetrieben und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammt, womit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070082.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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