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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs4;Rechtssatz
Die Durchführung baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung stellt ein Dauerdelikt dar (Hinweis E 7.12.1989, 88/06/0110). An sich wäre nach dem Wortlaut der strafbare Tatbestand mit der Beendigung der Bauführung abgeschlossen. § 23 Abs 4 Slbg BauPolG hat jedoch ausdrücklich den Fortbestand der Strafbarkeit normiert. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung liegt somit der strafbare Tatbestand der Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Vorliegen einer Baubewilligung solange vor, bis entweder eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder die bauliche Anlage abgetragen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060065.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009