RS Vwgh 1996/4/25 95/16/0300

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 94/16/0057 4

Stammrechtssatz

Für die Bemessung der Stempelgebühr ist der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (Hinweis E 3.5.1973, 1995/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160300.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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