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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es handelt sich bei Einwendungen betreffend die Errichtung eines Kamins, einer Wasserversorgung und einer Abwasserbeseitung, die Nichtheranziehung eines wildbachtechnischen und lawinenschutztechnischen Amtssachverständigen und das Nichtausreichen der Verkehrsverbindung für den geplanten Betriebsszweck um Einwendungen, mit denen die Verletzung anderer als im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 genannter öffentlichrechtlicher Vorschriften behauptet wird. Aber selbst wenn diese Einwendungen als privatrechtliche Einwendungen zu qualifizieren wären, stellt die Zurückweisung statt einer Verweisung der Einwendungen auf den Rechtsweg keine Verletzung in Rechten des Nachbarn dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060064.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009