RS Vwgh 1996/4/25 95/06/0064

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es handelt sich bei Einwendungen betreffend die Errichtung eines Kamins, einer Wasserversorgung und einer Abwasserbeseitung, die Nichtheranziehung eines wildbachtechnischen und lawinenschutztechnischen Amtssachverständigen und das Nichtausreichen der Verkehrsverbindung für den geplanten Betriebsszweck um Einwendungen, mit denen die Verletzung anderer als im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 genannter öffentlichrechtlicher Vorschriften behauptet wird. Aber selbst wenn diese Einwendungen als privatrechtliche Einwendungen zu qualifizieren wären, stellt die Zurückweisung statt einer Verweisung der Einwendungen auf den Rechtsweg keine Verletzung in Rechten des Nachbarn dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060064.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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