RS Vfgh 1993/11/19 B1775/93

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Veröffentlicht am 19.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG wegen 21 begangener Verwaltungsübertretungen. Antragsteller stammt aus dem Kosovo; lebt seit 1985 in Österreich und betreibt ein Lokal.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1775.1993

Dokumentnummer

JFR_10068881_93B01775_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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