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L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Da die Aufhebung des vor der Vorstellungsbehörde bekämpften Bescheides (betreffend §§ 37, 38 Slbg LStG 1972 auf Grund einer Vorstellung des Erstmitbeteiligten und des zweitmitbeteiligten Mitgliedes der Weggenossenschaft in einem Spruch, mit dem über beide Vorstellungen abgesprochen wurde, erfolgte, liegt insoferne eine Untrennbarkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, als eine Verletzung von Rechten der bf Gemeinde nur dann gegeben sein kann, wenn die Aufhebung des Gemeindebescheides weder auf Grund der Vorstellung des erstmitbeteiligten, noch auf Grund der Vorstellung des zweitmitbeteiligten Mitgliedes zulässig war. Mangels Vorliegens eines Berufungsantrages des zweitmitbeteiligten Mitgliedes folgt aus der Bestätigung des angefochtenen Bescheides auch nicht, daß sich aus dem (aufhebenden) angefochtenen Bescheid etwa eine Verpflichtung der Gemeindebehörden zur Entscheidung über einen Antrag des zweitmitbeteiligten Mitgliedes ergäbe. Die bf Gemeinde ist daher durch die Nichtwahrnehmung der mangelnden Legitimation des zweitmitbeteiligten Mitgliedes nicht in ihren Rechten verletzt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060248.X01Im RIS seit
20.11.2000