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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 105 Abs 1 lit e WRG stellt lediglich darauf ab, ob durch das Wasserbauvorhaben die Gewässerbeschaffenheit nachteilig beeinflußt würde. Ist dies der Fall, so darf das Vorhaben nicht oder nur unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Aus welchen Gründen es dabei durch das Bauvorhaben ohne Vorschreibungen entsprechender Auflagen zu einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers käme, ist ohne Belang.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011