RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0193

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §111;

Rechtssatz

§ 105 Abs 1 lit e WRG stellt lediglich darauf ab, ob durch das Wasserbauvorhaben die Gewässerbeschaffenheit nachteilig beeinflußt würde. Ist dies der Fall, so darf das Vorhaben nicht oder nur unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden. Aus welchen Gründen es dabei durch das Bauvorhaben ohne Vorschreibungen entsprechender Auflagen zu einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers käme, ist ohne Belang.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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