RS Vwgh 1996/4/25 93/07/0082

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §3;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1 lita;
WRG 1959 AnhA Z6 lita;

Rechtssatz

Wird auf die Abflußverhältnisse eines unter Z 6 lit a des Anhanges A zum WRG fallenden Gewässers planmäßig eingewirkt (hier: durch Ausleitung von Teilmengen der Vorlandwelle über einen Flußdamm, der mit Rückstauklappen ausgestattete Rohrdurchlässe aufweist), erweist sich der Landeshauptmann in erster Instanz aufgrund der Vorschrift der § 99 Abs 1 lit a WRG als zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070082.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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