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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §3;Rechtssatz
Wird auf die Abflußverhältnisse eines unter Z 6 lit a des Anhanges A zum WRG fallenden Gewässers planmäßig eingewirkt (hier: durch Ausleitung von Teilmengen der Vorlandwelle über einen Flußdamm, der mit Rückstauklappen ausgestattete Rohrdurchlässe aufweist), erweist sich der Landeshauptmann in erster Instanz aufgrund der Vorschrift der § 99 Abs 1 lit a WRG als zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070082.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016