RS Vwgh 1996/4/25 93/06/0165

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litb;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Zubau setzt einen rechtmäßigen Bestand voraus.

Die Frage, ob ein konsentierter Bestand vorliegt, ist bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau nur als Vorfrage zu beurteilen. Eine allenfalls unrichtige Beurteilung dieser Frage kann keine Bindungswirkung erzeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060165.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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