RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0172

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5;
AWG 1990 §29 Abs8;
GewO 1994 §78 Abs2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber sieht das Verfahren zur Erlassung einer Betriebsbewilligung (samt Probebetrieb) als eigenes Verfahren an, wäre doch sonst die für die Festlegung und Durchführung eines Probebetriebes getroffene Anordnung, daß dabei die in § 29 Abs 5 AWG 1990 Genannten Parteistellung haben, überflüssig (Hinweis B 20.7.1995, 95/07/0090). Die Parteistellung der Standortgemeinde in einem Verfahren nach § 29 Abs 8 AWG 1990 unterscheidet sich jedoch nicht von der der Standortgemeinde in einem Verfahren nach § 29 Abs 1 AWG 1990 eingeräumten Parteistellung.

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070172.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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