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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
keine Folge
Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §51 Abs1 iVm §52 Abs4 FremdenG.
Entscheidung des UVS wirkt als neuer (Titel-)Bescheid und ist daher - gleich einem Schubhaftbescheid - einem Vollzug zugänglich.
Unverhältnismäßiger Nachteil nicht ausreichend dargetan; Beschwerdeführer legt nur Nachteile dar, die er im Falle seiner Abschiebung zu gewärtigen hätte, welche nicht Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1809.1993Dokumentnummer
JFR_10068874_93B01809_01