RS Vfgh 1993/11/26 B1809/93

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §51 Abs1 iVm §52 Abs4 FremdenG.

Entscheidung des UVS wirkt als neuer (Titel-)Bescheid und ist daher - gleich einem Schubhaftbescheid - einem Vollzug zugänglich.

Unverhältnismäßiger Nachteil nicht ausreichend dargetan; Beschwerdeführer legt nur Nachteile dar, die er im Falle seiner Abschiebung zu gewärtigen hätte, welche nicht Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1809.1993

Dokumentnummer

JFR_10068874_93B01809_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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