RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0216

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wurde dem ASt auf Feststellung seiner Parteistellung über seinen Antrag der Bescheid erster Instanz ordnungsgemäß zugestellt, fehlt ihm das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung. Die Behörde erster Instanz hätte daher den Antrag auf bescheidmäßige Mitteilung darüber, ob dem ASt Parteistellung zukommt oder nicht, mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses zurückzuweisen gehabt. Eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über diesen Antrag liegt jedoch nicht vor, weshalb die Behörde zweiter Instanz darüber nicht entscheiden durfte. Der Bescheid der bel Beh war daher gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Übergangene ParteiBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070216.X09

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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