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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0249Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/16/0130 3 (hier: Anteilsabtretung und Garantieleistung vereinbart)Stammrechtssatz
Da nach § 17 Abs 1 zweiter Satz GebG zum Urkundeninhalt auch der Inhalt einer Schrift zählt, die durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird (Hinweis Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Textziffer I zu § 17 GebG, 2T/1Y), ist auch der Inhalt der Zusatzvereinbarung (hier zu einem Vertrag über die Abtretung des Geschäftsanteils an einer GmbH) für die Festsetzung der Gebühr maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160248.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016