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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Die in einem bewilligten Straßenbauprojekt in einem Flußdamm vorgesehenen Rohrdurchlässe mit eingebauten Rückstauklappen stellen Vorrichtungen dar, die geeignet sind, das Regime des Wasserhaushaltes dieses Flusses zu beeinflussen (Hier: Ausleitung von Teilmengen der Vorlandwelle in den Fluß erfolgt durch die Durchlässe. Der Abfluß aus dem Flußvorland in den Fluß kommt durch das Schließen der Rückstauklappen der Rohrdurchlässe im Flußdamm dann zum Erliegen, wenn der Wasserspiegel im Vorland und der Wasserspiegel im Fluß etwa gleich sind). Damit ist jedoch vom Vorliegen eines nach § 41 Abs 1 WRG bewilligungsbedürftigen Schutzwasserbaues und Regulierungswasserbaues für den Fluß auszugehen (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006, E 11.6.1991, 90/07/0107, E 20.7.1995, 93/07/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070082.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016