RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0010

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Tir 1989 §27 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Eine Aufsichtsbeh hat ihre Zuständigkeit überschritten, wenn sie anstelle der Gemeindebehörde dafür gesorgt hat, die offensichtlich und unstrittigerweise mangelhaften Planunterlagen (hier: im Bereich der Lüftung eines Hotels) zu vervollständigen, obwohl es sich nicht mehr um eine ergänzende, lediglich nicht ins Gewicht fallende Details betreffende Sachverhaltsermittlung handelt, sondern um die (von den Gemeindebehörden im Wege eines Verfahrens nach § 13 Abs 3 AVG sicherzustellende) Voraussetzung dafür, nämlich um die Vollständigkeit des Antrages, der dem Verfahren und der Entscheidung der Gemeindebehörden zugrunde liegt, gem § 27 Abs 2 Tir BauO 1989, wonach die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenVerbesserungsauftrag Ausschluß VorstellungFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060010.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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