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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Aufsichtsbeh hat ihre Zuständigkeit überschritten, wenn sie anstelle der Gemeindebehörde dafür gesorgt hat, die offensichtlich und unstrittigerweise mangelhaften Planunterlagen (hier: im Bereich der Lüftung eines Hotels) zu vervollständigen, obwohl es sich nicht mehr um eine ergänzende, lediglich nicht ins Gewicht fallende Details betreffende Sachverhaltsermittlung handelt, sondern um die (von den Gemeindebehörden im Wege eines Verfahrens nach § 13 Abs 3 AVG sicherzustellende) Voraussetzung dafür, nämlich um die Vollständigkeit des Antrages, der dem Verfahren und der Entscheidung der Gemeindebehörden zugrunde liegt, gem § 27 Abs 2 Tir BauO 1989, wonach die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenVerbesserungsauftrag Ausschluß VorstellungFormgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060010.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012