RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 94/07/0054 1

Stammrechtssatz

Wenn in einem Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde, daß eine Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren übergangene Partei war und infolge der Rechtskrafterstreckung nach § 107 Abs 2 WRG 1959 den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht mehr bekämpfen konnte, nimmt dies der genannten Partei aber nicht die Möglichkeit, im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren den Einwand zu erheben, die ausgeführte Anlage stimme in einer ihre Rechte beeinträchtigende Weise nicht mit der erteilten Bewilligung überein, da sich die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs 2 WRG 1959 nur auf die bewilligte Anlage bezieht, nicht aber auch auf Abweichungen. Dem steht auch nicht der Beschluß vom 28.11.1963, 1553/63, VwSlg 6168 A/1963, entgegen. In diesem Beschluß hat der VwGH zwar ausgesprochen, daß in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung einer wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage dem im Bewilligungsverfahren übergangenen Nachbarn keine Parteistellung zukommt; wie sich aus dem Beschluß aber eindeutig ergibt, bezieht sich diese Aussage auf Überprüfungsverfahren außerhalb des in § 121 WRG 1959 vorgezeichneten Verfahrens. Die Frage der Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 hat der Gerichtshof ausdrücklich offengelassen.

Schlagworte

Übergangene ParteiMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteiengehörRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070203.X01

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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