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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Keine Folge, weil am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen bestehen.
Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer (Staatsangehöriger Bosniens) wegen mehrfacher gerichtlicher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt 33 Monaten (Delikte gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Eigentum).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1834.1993Dokumentnummer
JFR_10068874_93B01834_01