RS Vfgh 1993/11/26 B1834/93

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge, weil am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen bestehen.

Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer (Staatsangehöriger Bosniens) wegen mehrfacher gerichtlicher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt 33 Monaten (Delikte gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Eigentum).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1834.1993

Dokumentnummer

JFR_10068874_93B01834_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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