RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 1972 §37;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauRallg;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle der Bestellung eines Bauausführenden nach § 37 Vlbg BauG 1972 trägt der Bauherr die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wobei ihm nicht etwa iSd § 5 Abs 2 VStG eine entschuldbare Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften zustatten kommt (hier wäre dem Besch der von ihm mißachtete § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 bei Anwendung der von einem Bauherrn zu erwartenden Sorgfaltspflicht nicht unbekannt geblieben, weil es sich insgesamt um offensichtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt; es wäre dem Besch unbenommen geblieben und zumutbar gewesen, sich über das Bestehen dieser Bauvorschriften, unabhängig vom beauftragten Bauausführenden, zu informieren (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0160), daran ändert auch die Äußerung des Obmannes des örtlichen Bauausschusses gegenüber dem beauftragten Bauausführenden, wonach die Errichtung eines bestimmten Gebäudeteiles - in Abweichung von der bestehenden Baubewilligung - auf keine Einwände stoße und die Genehmigung entsprechend erteilt werde, nichts, handelt es sich dabei doch lediglich darum, daß damit nur der mögliche Ausgang eines noch einzuleitenden Baubewilligungsverfahrens beschrieben worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060038.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten