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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §37;Rechtssatz
Im Falle der Bestellung eines Bauausführenden nach § 37 Vlbg BauG 1972 trägt der Bauherr die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wobei ihm nicht etwa iSd § 5 Abs 2 VStG eine entschuldbare Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften zustatten kommt (hier wäre dem Besch der von ihm mißachtete § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 bei Anwendung der von einem Bauherrn zu erwartenden Sorgfaltspflicht nicht unbekannt geblieben, weil es sich insgesamt um offensichtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt; es wäre dem Besch unbenommen geblieben und zumutbar gewesen, sich über das Bestehen dieser Bauvorschriften, unabhängig vom beauftragten Bauausführenden, zu informieren (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0160), daran ändert auch die Äußerung des Obmannes des örtlichen Bauausschusses gegenüber dem beauftragten Bauausführenden, wonach die Errichtung eines bestimmten Gebäudeteiles - in Abweichung von der bestehenden Baubewilligung - auf keine Einwände stoße und die Genehmigung entsprechend erteilt werde, nichts, handelt es sich dabei doch lediglich darum, daß damit nur der mögliche Ausgang eines noch einzuleitenden Baubewilligungsverfahrens beschrieben worden ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060038.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009