RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0193

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §17;
ALSAG 1989 §18;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht befugt, in Fällen, in denen eine Gewässergefährdung dadurch entsteht, daß die durch das Wasserbauvorhaben hervorgerufenen Veränderungen auf bestehende Altlasten treffen, von entsprechenden gewässerschützenden Auflagen abzusehen. Die Wasserrechtsbehörde kann in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren den Verursachern der Altlasten auch nicht deren Beseitigung auftragen, zumal die zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde - zumindest teilweise - nicht die für die Erteilung von Beseitigungsaufträgen zuständige Behörde ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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