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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §17;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht befugt, in Fällen, in denen eine Gewässergefährdung dadurch entsteht, daß die durch das Wasserbauvorhaben hervorgerufenen Veränderungen auf bestehende Altlasten treffen, von entsprechenden gewässerschützenden Auflagen abzusehen. Die Wasserrechtsbehörde kann in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren den Verursachern der Altlasten auch nicht deren Beseitigung auftragen, zumal die zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde - zumindest teilweise - nicht die für die Erteilung von Beseitigungsaufträgen zuständige Behörde ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011