TE Vfgh Beschluss 2004/11/4 B1329/04

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der a A GmbH, ..., vertreten durch die S, C, W & P Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 13. September 2004, Zl. RV/0654-L/02, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 13. September 2004 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 7. Februar 2000 betreffend Körperschaftsteuer 1996 als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sie betreibe ein stark wachstumsorientiertes Unternehmen mit Umsatzzuwächsen von durchschnittlich über 18 % in den letzten drei Jahren. Die gesamte Liquidität werde reinvestiert und für das Marktwachstum und für laufende Investitionen aufgebraucht. Auf Grund ihres wachstumsorientierten Geschäftsgebarens und der Unternehmensplanung müssten neue Produktions- und Lagerstätten sowie ein Bürogebäude errichtet werden, wobei sich der dafür notwendige Finanzbedarf in den Jahren 2004 und 2005 auf ca. € 10 Mio. belaufe und eine hohe Fremdkapitalaufnahme erfordere. Die Zahlung der angefochtenen Abgabe (samt Aussetzungszinsen) in Höhe von rund € 1,2 Mio. sprenge das mit den Banken ausverhandelte Finanzierungskonzept und gefährde die zur Sicherung des betriebswirtschaftlichen Fortbestandes notwendigen Investitionen.

Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da die beschwerdeführende Gesellschaft über genügend Anlagevermögen verfüge, nicht insolvenzgefährdet sei und die Abgabenbehörde über ausreichende Sicherheiten verfüge. (Zur näheren Begründung legt die beschwerdeführende Gesellschaft die Bilanz für das Jahr 2003 vor.)

Die Einbringlichkeit sei daher nicht gefährdet.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zur Begründung ihres Antrages selbst aus, dass zum einen mit der sofortigen, vollen Entrichtung der Abgaben erhebliche Härten für das Unternehmen verbunden wären, zum anderen aber die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Sollte dies zutreffen, so erfüllt sie genau jene Voraussetzungen, die §212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen aufstellt, womit die beschwerdeführende Gesellschaft die sofortige, volle Entrichtung der strittigen Beträge hinausschieben kann. Der Gerichtshof geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein allfälliger Finanzierungsaufwand nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. August 2000, B1296/00, sowie VfSlg. 16.153/2001).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1329.2004

Dokumentnummer

JFT_09958896_04B01329_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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