RS Vwgh 1996/4/25 95/06/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §25 lite;
BauO Tir 1989 §25 litj;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs8;
BauRallg;
Bauvorschriften Tir 1981 §59 Abs1;

Rechtssatz

Es handelt sich bei einer Düngerstätte samt Jauchengrube nicht um eine "Maschine oder sonstige Einrichtung" iSd § 31 Abs 8 Tir BauO 1989 (vgl auch § 25 lit j Tir BauO 1989), sondern um eine "sonstige bauliche Anlage", wie sie im § 25 lit e Tir BauO 1989 im übrigen ausdrücklich (beispielsweise) aufgezählt ist. Vielmehr ist § 59 Abs 1 Tir Bauvorschriften 1981 anzuwenden. Das bedeutet, daß Geruchsemissionen dieser Anlage, die das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen, vom Nachbarn dieses im landwirtschaftlichen Mischgebiet gelegenen Grundstückes hinzunehmen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060116.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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