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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es handelt sich bei einer Düngerstätte samt Jauchengrube nicht um eine "Maschine oder sonstige Einrichtung" iSd § 31 Abs 8 Tir BauO 1989 (vgl auch § 25 lit j Tir BauO 1989), sondern um eine "sonstige bauliche Anlage", wie sie im § 25 lit e Tir BauO 1989 im übrigen ausdrücklich (beispielsweise) aufgezählt ist. Vielmehr ist § 59 Abs 1 Tir Bauvorschriften 1981 anzuwenden. Das bedeutet, daß Geruchsemissionen dieser Anlage, die das für solche Anlagen übliche Ausmaß nicht übersteigen, vom Nachbarn dieses im landwirtschaftlichen Mischgebiet gelegenen Grundstückes hinzunehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060116.X01Im RIS seit
03.05.2001