Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §302 Abs1;Rechtssatz
§ 181 ZollG 1988 bezieht sich als Sondervorschrift zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden nur auf die amtswegige Abänderung von zollamtlichen Bestätigungen durch das erstinstanzliche Zollamt, nicht jedoch auf die Aufhebung von Bescheiden im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde, auf welche die Frist des § 302 Abs 1 erster Satz BAO anwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160068.X03Im RIS seit
20.11.2000