RS Vfgh 1993/11/29 V109/92, V110/92

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberwaltersdorf vom 20.02.87 und der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberwaltersdorf vom 29.05.92, mit welchen Straßenflächen mit bestimmten Grundstücksnummern als öffentliche Verkehrsflächen bzw als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.

Der Antragsteller ist nicht (Teil)Eigentümer der von den angefochtenen Verordnungen betroffenen Verkehrsflächen, sondern lediglich ein Anrainer derselben. Damit aber fehlt es ihm hinsichtlich beider Verordnungen an der aktuellen Betroffenheit.

Entscheidungstexte

  • V 109,110/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1993 V 109,110/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Straßenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V109.1992

Dokumentnummer

JFR_10068871_92V00109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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