RS Vwgh 1996/4/25 93/06/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/09 92/06/0246 5

Stammrechtssatz

Die von - mit einer nach der Widmung zulässigen Nutzung verbundenen - Abstellflächen in der gemäß § 4 Stmk GaragenO vorgesehenen Mindestzahl typischerweise ausgehenden Immissionen sind in einem "Allgemeinen Wohngebiet" grundsätzlich als ortsüblich anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026). Zur Beurteilung der Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, bedarf es nicht einer Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen, wenn - aufgrund der gegebenen Verfahrenslage gleichsam vorweg - von einem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen auszugehen ist (Hinweis E 13.9.1983, 80/05/0112, E 5.2.1991, 90/05/0142).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060188.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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