RS Vwgh 1996/4/25 96/06/0037

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
BauO Tir 1989 §31;
ROG Tir 1994 §115 Abs2 lita;
ROG Tir 1994 §115 Abs2 litb;
ROG Tir 1994 §115 Abs2;

Rechtssatz

Geht aus einem raumordnungsrechtlichen Gutachten nicht hervor, ob die Bebauung eines Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde iSd örtlichen Raumordnung zuwiderläuft (§ 115 Abs 2 lit a Tir ROG 1994) oder einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes entgegensteht (§ 115 Abs 2 lit b Tir ROG 1994), bildet es keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Versorgung einer Baubewilligung gem § 115 Abs 2 Tir ROG 1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060037.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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