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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Geht aus einem raumordnungsrechtlichen Gutachten nicht hervor, ob die Bebauung eines Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde iSd örtlichen Raumordnung zuwiderläuft (§ 115 Abs 2 lit a Tir ROG 1994) oder einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes entgegensteht (§ 115 Abs 2 lit b Tir ROG 1994), bildet es keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Versorgung einer Baubewilligung gem § 115 Abs 2 Tir ROG 1994.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060037.X03Im RIS seit
20.11.2000