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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Ausdruck Bauten "mit ausreichender anderweitiger Schmutzwasserbeseitigung" in § 5 Abs 3 Stmk KanalG 1955 ist dahin gehend zu verstehen, daß diese anderweitige Schmutzwasserbeseitigung im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes bereits bestehen muß.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060072.X06Im RIS seit
11.07.2001