RS Vwgh 1996/4/25 93/06/0188

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0050 E 15. September 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen inhaltlich übereinstimmender schlüssiger Amtssachverständigengutachten, denen nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten wird, ist die Behörde nicht verpflichtet, ergänzende Gutachten einzuholen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Ergänzung Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060188.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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