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L82000 BauordnungNorm
AVG §1;Rechtssatz
Erst wenn durch entsprechende Ermittlungen festgestellt ist, ob gefährliche Abfälle (mindestens) den überwiegenden Betriebszweck der Anlage (hier: zur Behandlung mineralölhältiger Abwässer und Schlämme) darstellen, besteht eine Bewilligungspflicht nach § 29 Abs 1 Z 2 AWG 1990 (in der Stammfassung) mit der Folge, daß gem § 29 Abs 13 AWG 1990 (in der Stammfassung) seit dem Inkrafttreten des AWG 1990 am 1.7.1990 eine Baubewilligungspflicht gar nicht mehr besteht. Die Baubewilligungspflicht ist unmittelbar mit dem Inkrafttreten des AWG 1990 entfallen, weil die Übergangsregelung des § 44 Abs 6 AWG 1990 (in der Stammfassung) wonach "anhängige Genehmigungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden sind", nur auf Rechtsvorschriften des Bundes und nicht (auch) auf landesrechtliche Bauvorschriften bezogen ist (Hinweis E 17.9.1991, 87/05/0201, und B 22.9.1992, 92/05/0205). Eine Übergangsregelung, derzufolge die bereits am 1.7.1990 anhängigen Bauansuchen auch weiterhin nach den Bauvorschriften der Länder zu erledigen sind, hätte ebenfalls einer Verfassungsbestimmung bedurft (Hinweis B 22.9.1992, 92/05/0205).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060077.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009