RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0077

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß von der Beh erster Instanz und auch von der Berufungskommission die Einwendungen des bf Nachbarn im Spruch des jeweiligen Bescheides als unbegründet abgewiesen worden sind, und daß der bf Nachbar diesbezüglich kein Rechtsmittel erhoben hat, hat er sich nicht seiner Möglichkeit zur Bekämpfung des Bescheides begeben, wenn die Beh gleichzeitig das Bauansuchen abgewiesen haben, könnte der bf Nachbar damals doch durch den Bescheid in keinen Rechten verletzt sein weshalb es ihm an der Rechtsmittellegitimation fehlte. Eine mögliche Verletzung in seinen Rechten trat erst mit dem angefochtenen aufhebenden Vorstellungsbescheid ein, die er im Rahmen der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig geltend gemachten Einwendungen mittels Beschwerde beim VwGH wahrnehmen kann.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060077.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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