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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Dadurch, daß von der Beh erster Instanz und auch von der Berufungskommission die Einwendungen des bf Nachbarn im Spruch des jeweiligen Bescheides als unbegründet abgewiesen worden sind, und daß der bf Nachbar diesbezüglich kein Rechtsmittel erhoben hat, hat er sich nicht seiner Möglichkeit zur Bekämpfung des Bescheides begeben, wenn die Beh gleichzeitig das Bauansuchen abgewiesen haben, könnte der bf Nachbar damals doch durch den Bescheid in keinen Rechten verletzt sein weshalb es ihm an der Rechtsmittellegitimation fehlte. Eine mögliche Verletzung in seinen Rechten trat erst mit dem angefochtenen aufhebenden Vorstellungsbescheid ein, die er im Rahmen der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig geltend gemachten Einwendungen mittels Beschwerde beim VwGH wahrnehmen kann.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060077.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009