RS Vfgh 1993/11/29 G228/93

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö LustbarkeitsabgabeG §3, §8, §24a

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Vergnügungssteuer für das Vermieten von Videofilmen und Videospielen mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §3 litb, §8 Abs5 sowie §24a Nö LustbarkeitsabgabeG über die Besteuerung des Vermietens von Videofilmen uä.

Die angefochtenen Gesetzesstellen regeln lediglich die wesentlichen Merkmale, die eine von der Gemeinde geschaffene Lustbarkeitsabgabe auf Vermietung von Videofilmen und Videospielen aufweisen muß; dies macht auch §24a leg.cit. deutlich, der lediglich eine Höchstgrenze der Abgabe vorsieht. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre der Einschreiterin tritt somit nicht unmittelbar durch die angefochtenen Gesetzesstellen ein, sondern kann erst durch eine aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnung des Gemeinderates bewirkt werden (vgl. VfSlg. 8829/1980, 8978/1980; VfGH 27.09.88 G105,106/88; 24.02.92 G198/91).

Entscheidungstexte

  • G 228/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1993 G 228/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Vergnügungssteuer, Videocassetten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G228.1993

Dokumentnummer

JFR_10068871_93G00228_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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