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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn eine rechtskräftige Widmungsbewilligung vorliegt (mag diese auch allenfalls objektiv rechtswidrig sein), kann eine unmittelbare Prüfung eines Projektes am Gesetz oder an Verordnungen in jenem Bereich, für den die Widmungsbewilligung eine Regelung trifft (hier: ausdrückliche Bewilligung des Bestandes zu Bauplatzgrenzen und Nachbargrenzen), nur insoweit erfolgen, als dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (bei Vorschriften, die die Erteilung einer Baubewilligung daran knüpfen, daß kein Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan vorliegt, kommt der Rechtskraft einer Widmungsbewilligung keine durchschlagende Bedeutung zu; Hinweis E 28.11.1991, 91/06/0030, und E 16.3.1995, 94/06/0130 und 0131).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060165.X03Im RIS seit
11.07.2001