RS Vwgh 1996/4/25 93/06/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn eine rechtskräftige Widmungsbewilligung vorliegt (mag diese auch allenfalls objektiv rechtswidrig sein), kann eine unmittelbare Prüfung eines Projektes am Gesetz oder an Verordnungen in jenem Bereich, für den die Widmungsbewilligung eine Regelung trifft (hier: ausdrückliche Bewilligung des Bestandes zu Bauplatzgrenzen und Nachbargrenzen), nur insoweit erfolgen, als dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (bei Vorschriften, die die Erteilung einer Baubewilligung daran knüpfen, daß kein Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan vorliegt, kommt der Rechtskraft einer Widmungsbewilligung keine durchschlagende Bedeutung zu; Hinweis E 28.11.1991, 91/06/0030, und E 16.3.1995, 94/06/0130 und 0131).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060165.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten