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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (Hinweis E 12.5.1986, 86/10/0065) dient, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Im § 103 WRG sind hydrographische Daten des Vorfluters nicht erwähnt. Solche Daten mögen - was eine Sachfrage ist - im Einzelfall unter dem Aspekt des § 103 WRG erforderlich sein. Keinesfalls aber ist es für den Antragsteller von vornherein klar ersichtlich, daß
hydrographische Daten des Vorfluters anzuschließen sind. Eine Frist nach § 13 Abs 3 AVG zur Beschaffung dieser Daten muß daher angemessen sein.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070228.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010