RS Vwgh 1996/4/25 95/06/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1294;
AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/09 94/06/0106 1 (hier betreffend die Vorlage nicht vollständiger Verwaltungsakten im Vorstellungsverfahren durch die Gemeinde)

Stammrechtssatz

Bei dem Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt es sich um ein Verschulden iSd § 1294 ABGB (Hinweis: E 12.9.1966, 859/66, VwSlg 6982 A/1966). Ein derartiges Verschulden stellt es auch dar, wenn in der Erwartung einer günstigen Berufungsentscheidung eine für deren Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB Privatgutachten) unterlassen wird (Hinweis E 13.11.1984, 84/07/0135).

Schlagworte

Verschulden Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060190.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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