RS Vfgh 1993/11/29 G240/93

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr BauO 1930 §45

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr BauO über Ansprüche auf Rückübereignung mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §45 Wr BauO 1930 betreffend die Ansprüche auf Rückübereignung mangels Legitimation.

Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Normen erst durch Erlassung des mit dem selben Schriftsatz im Weg einer Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpften Bescheides der Wiener Landesregierung vom 20.09.93 für den Antragsteller wirksam geworden, mit welchem sein Antrag auf Rückübereignung des betreffenden Grundstücks wegen Fristversäumung abgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • G 240/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1993 G 240/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G240.1993

Dokumentnummer

JFR_10068871_93G00240_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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