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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr BauO über Ansprüche auf Rückübereignung mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §45 Wr BauO 1930 betreffend die Ansprüche auf Rückübereignung mangels Legitimation.
Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Normen erst durch Erlassung des mit dem selben Schriftsatz im Weg einer Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpften Bescheides der Wiener Landesregierung vom 20.09.93 für den Antragsteller wirksam geworden, mit welchem sein Antrag auf Rückübereignung des betreffenden Grundstücks wegen Fristversäumung abgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G240.1993Dokumentnummer
JFR_10068871_93G00240_01