RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 1972 §35 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Werden von der Behörde keine Zusagen dahingehend gemacht, daß für einen Teil eines baubehördlich bewilligten Gebäudes (hier Turm) keine eigene Baubewilligung eingeholt werden müsse, ist in bezug auf eine Verwaltungsübertretung gem § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 die Annahme eines allenfalls schuldausschließenden Irrtums über das Erfordernis einer entsprechenden Antragstellung auf Erteilung der Baubewilligung (hier iSd § 35 Abs 2 Vlbg BauG 1972) unzulässig (das E 17.6.1982, 81/06/0015, bezieht sich auf den Umstand, daß von der Behörde entsprechende Zusagen gemacht worden sind, und damit auf einen anderen Sachverhalt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060039.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten