RS Vwgh 1996/4/25 95/06/0116

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §25 lite;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
Bauvorschriften Tir 1981 §59 Abs1;

Rechtssatz

Dem Standort einer Düngerstätte innerhalb einer Liegenschaft kommt keine Bedeutung für die Frage zu, ob die von der Düngerstätte ausgehende Geruchsemission das für derartige landwirtschaftliche Anlagen übliche Ausmaß übersteigt, weil § 59 Abs 1 Tir Bauvorschriften 1981 ausschließlich auf die Üblichkeit einer Geruchsemission in bezug auf ihre Quelle abstellt, nicht aber auf ihre Richtung und, damit iZ, Reichweite (iS ihrer Wahrnehmbarkeit).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060116.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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