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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Standort einer Düngerstätte innerhalb einer Liegenschaft kommt keine Bedeutung für die Frage zu, ob die von der Düngerstätte ausgehende Geruchsemission das für derartige landwirtschaftliche Anlagen übliche Ausmaß übersteigt, weil § 59 Abs 1 Tir Bauvorschriften 1981 ausschließlich auf die Üblichkeit einer Geruchsemission in bezug auf ihre Quelle abstellt, nicht aber auf ihre Richtung und, damit iZ, Reichweite (iS ihrer Wahrnehmbarkeit).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060116.X02Im RIS seit
03.05.2001