RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §35 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/25 92/06/0038 2

Stammrechtssatz

Es ist bezüglich einer baubehördlichen bewilligten "Erweiterung" eines "landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes" offensichtlich und unzweifelhaft, daß im Falle der Änderung im Stützenraster des Laubenganges sowie der Ausbildung größerer Rundbögen, der Änderung der Fensteranordnung und der Fenstergrößen an der Südfassade der Sortierhalle, der Errichtung eines Kreuzgiebeldaches über dem Dacheinschnitt des Osttraktes, der Errichtung eines Betonbalkons an der Südseite des Osttraktes, der Errichtung einer zusätzlichen Rundbogenöffnung an der Südseite des Osttraktes, der Änderung der Fensteranordnung und der Fenstergrößen an der Südfassade des Osttraktes, des Einbaues zusätzlicher Fenster an der Ostfassade, der Veränderungen im Stützenraster sowie der Ausbildung von Rundbogen an der Ostfassade, des Einbaues zusätzlicher Fenster sowie der Anbringung eines Flugdaches an der Nordseite des Gebäude jeweils jedenfalls eine bewilligungspflichtige Planabweichung vorliegt, die das Aussehen des Gebäudes ändert. Dadurch werden auch Interessen der Sicherheit iSd § 23 Abs 4 lit b Vlbg BauG 1972 berührt. Diese Abweichungen sind daher gem § 23 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 baubewilligungspflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060039.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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