RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0029

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung des Vorliegens der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 73 Abs 2 AVG ist, wenn die meritorisch zu erledigende Rechtsfrage obsolet geworden ist, ein Akt nachträglicher, bloß abstrakter Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides, zu welcher der VwGH nicht berufen ist (Hinweis B 24.10.1994, 94/10/0048). Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hat zur Folge, daß die Beschwerde gegen die Ablehnung des Devolutionsantrags als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist (hier: Ablauf einer befristeten wasserrechtlichen Bewilligung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070029.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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