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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung des Vorliegens der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 73 Abs 2 AVG ist, wenn die meritorisch zu erledigende Rechtsfrage obsolet geworden ist, ein Akt nachträglicher, bloß abstrakter Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides, zu welcher der VwGH nicht berufen ist (Hinweis B 24.10.1994, 94/10/0048). Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hat zur Folge, daß die Beschwerde gegen die Ablehnung des Devolutionsantrags als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist (hier: Ablauf einer befristeten wasserrechtlichen Bewilligung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070029.X02Im RIS seit
12.11.2001