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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG ist immer jene Angelegenheit, die den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. War "Sache" der erstinstanzlichen Behörde in einem Verwaltungsverfahren eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag eines Bauwerbers dem verfahrensgegenständlichen Objekt ua die baubehördliche Bewilligung zu erteilen stehen die zu diesem Antrag des Bauwerbers erhobenen Einwendungen eines Nachbarn im Verfahren mit dieser "Sache" in einem untrennbaren Zusammenhang; die Berufungsbehörde hat daher, insoweit sie nach ihrer Auffassung durch die Behörde erster Instanz nicht behandelte, rechtzeitig erhobene und wirksame Einwendungen teils abgewiesen bzw zurückgewiesen hat, die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG nicht überschritten und den Nachbarn dadurch in keinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060064.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009