RS Vwgh 1996/4/25 95/06/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

"Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG ist immer jene Angelegenheit, die den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. War "Sache" der erstinstanzlichen Behörde in einem Verwaltungsverfahren eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag eines Bauwerbers dem verfahrensgegenständlichen Objekt ua die baubehördliche Bewilligung zu erteilen stehen die zu diesem Antrag des Bauwerbers erhobenen Einwendungen eines Nachbarn im Verfahren mit dieser "Sache" in einem untrennbaren Zusammenhang; die Berufungsbehörde hat daher, insoweit sie nach ihrer Auffassung durch die Behörde erster Instanz nicht behandelte, rechtzeitig erhobene und wirksame Einwendungen teils abgewiesen bzw zurückgewiesen hat, die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG nicht überschritten und den Nachbarn dadurch in keinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060064.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten