RS Vwgh 1996/4/25 95/06/0072

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KanalG Stmk 1955 §5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot gilt auch für Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen möglich ist, die deshalb unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer untätig geblieben ist (Hinweis E 30.11.1993, 93/05/0196). Die Frage der Angemessenheit der festgesetzten Frist kann nicht ohne Feststellung betreffend den Sachverhalt beantwortet werden (wie zB die vom Bf nunmehr in der Beschwerde gegen einen in einem Verfahren betreffend eine Kanalanschlußverpflichtung erlassenen Vorstellungsbescheid angesprochenen für die Herstellung des Kanalanschlusses relevanten Wetterverhältnisse, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, für die Frage von Bedeutung wären).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060072.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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