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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das einer Gemeinde in § 13 Abs 3 WRG eingeräumte Recht bezieht sich nach dem Wortlaut der Norm auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen. Durch die Verweisungsnorm des § 32 Abs 6 WRG, besitzt die Gemeinde auch in diesen Verfahren Parteistellung (hier: Bewilligung der Ableitung von Straßenoberflächenwässern nach § 32 Abs 2 lit c WRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070082.X10Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016