RS Vwgh 1996/4/25 93/07/0020

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;

Rechtssatz

Die einschränkende Bestimmung des § 102 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979, wonach nur jene tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von der Agrarbehörde zu prüfen und zu entscheiden sind, "die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung ... in das Verfahren einbezogen werden MÜSSEN" (vgl auch § 34 Abs 3 FlVfGG), gilt auch für die in § 102 Abs 2 OÖ FlVfLG 1979 genannten Fälle (hier: Die Entscheidung über Bestand und Umfang eines Abbaurechtes in einer "Sandgrube", die auf in das Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücken liegt, fällt nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070020.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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