RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Vlbg 1972 §41 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 92/06/0028 4

Stammrechtssatz

Ein Bauwerber kann durch einen in erster Instanz erfolgten bescheidmäßigen Abspruch betreffend die bloße Androhung der Rechtsfolge des § 41 Abs 1 Vlbg BauG 1972 mangels einer unmittelbaren normativen Wirkung eines solchen Ausspruches (Hinweis E 9.2.1970, 1808/68) jedenfalls in keinen Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060133.X04

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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