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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Keine Verletzung des Gleichheitsrechts und des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes aufgrund mehrerer Schuldsprüche.
Der Beschwerdeführer macht bezüglich eines Schuldspruchs eine Verletzung des Gleichheitsrechtes deshalb geltend, weil sein Verhalten als Prozeßpartei wegen seiner Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsstand gegenüber den anderer Verfahrensparteien unterschiedlich beurteilt werde. Diese Unterscheidung ist jedoch sachlich begründbar, weil auch das Verhalten des in eigener Sache vor einer Behörde einschreitenden Rechtsanwaltes einem Dritten das Bild standesgemäßer Gepflogenheiten bietet.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B659.1990Dokumentnummer
JFR_10068871_90B00659_01