RS Vwgh 1996/4/25 93/06/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1332/67 E 10. Mai 1968 RS 6

Stammrechtssatz

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060188.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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