RS Vwgh 1996/4/25 95/06/0074

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LStG Tir 1989 §22 Abs5;
Satzung Strasseninteressentschaft Ellmau Lechenweg 1987 §3 Z3;

Rechtssatz

IZm der Vorschreibung eines Interessentenbeitrages gem § 22 Abs 5 Tir LStG 1989 iVm § 3 Z 3 Satzung der Straßeninteressentschaft Lechenweg 1987 rechtfertigt der Umstand, daß der Interessent den Beweis dafür, daß seit dem Verbraucherpreisindex eines bestimmten Jahres eine Aufwertung in einem näher bezeichneten Ausmaß von Punkten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat, der Vorstellung nicht angeschlossen hatte, es nicht, daß die Behörde auf diesen Einwand betreffend die vorgenommene Aufwertung des in Rechnung gestellten Bauaufwandes in keiner Weise eingegangen ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Besondere Rechtsgebiete Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060074.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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