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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
IZm der Vorschreibung eines Interessentenbeitrages gem § 22 Abs 5 Tir LStG 1989 iVm § 3 Z 3 Satzung der Straßeninteressentschaft Lechenweg 1987 rechtfertigt der Umstand, daß der Interessent den Beweis dafür, daß seit dem Verbraucherpreisindex eines bestimmten Jahres eine Aufwertung in einem näher bezeichneten Ausmaß von Punkten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat, der Vorstellung nicht angeschlossen hatte, es nicht, daß die Behörde auf diesen Einwand betreffend die vorgenommene Aufwertung des in Rechnung gestellten Bauaufwandes in keiner Weise eingegangen ist.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Besondere Rechtsgebiete Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060074.X01Im RIS seit
25.01.2001