RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0039

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Rechtssatz

Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe setzen voraus, daß die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 747/Z7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060039.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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