Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Rechtssatz
Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe setzen voraus, daß die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 747/Z7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060039.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017