RS Vfgh 1993/11/29 V21/91

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1 letzter Satz

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks.

Der Antrag führt nicht aus, auf Grund welcher spezifischen Umstände die bekämpfte Widmung bewirkt, daß die Antragstellerin das Grundstück nicht mehr wie bisher nutzen kann bzw welche von der Antragstellerin künftig beabsichtigte Nutzung mit der für das Grundstück festgelegten Widmung "Grünland-Forstwirtschaft" nicht im Einklang steht.

Entscheidungstexte

  • V 21/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1993 V 21/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V21.1991

Dokumentnummer

JFR_10068871_91V00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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