RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0010

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §9;
BauRallg;
ROG Tir 1984 §14 Abs2 lita;

Rechtssatz

Daß die Verpflichtung zur Herstellung von Abstellplätzen als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung kein Nachbarrecht iSd § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 begründet (Hinweis E 15.12.1994, 91/06/0065), hat auf die behördliche Prüfungspflicht keinen Einfluß, insoweit das sich aus der Tir BauO 1989 ergebende Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Widmung durch das gesamte Projekt (hier Zubau einer Diskothek zum und Erweiterung einer Freizeitanlage in einem bestehenden Hotel) einschließlich der Immissionen die von den Parkplätzen ausgehen, in Frage steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060010.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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