RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;

Rechtssatz

Die Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Macht der vom Verwaltungsakt Begünstigte von seiner Bewilligung Gebrauch, dann hat er auch die mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflagen zu erfüllen. Es ist Sache des Bewilligungsinhabers, für die objektiv mögliche Erfüllung einer Auflage zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er von der Bewilligung keinen Gebrauch machen, da es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Auflage unbeachtlich ist, ob ihrer Erfüllung privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (Hinweis E 23.4.1985, 83/04/0130 und E 19.9.1989, 86/04/0068).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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