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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Macht der vom Verwaltungsakt Begünstigte von seiner Bewilligung Gebrauch, dann hat er auch die mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflagen zu erfüllen. Es ist Sache des Bewilligungsinhabers, für die objektiv mögliche Erfüllung einer Auflage zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er von der Bewilligung keinen Gebrauch machen, da es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Auflage unbeachtlich ist, ob ihrer Erfüllung privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (Hinweis E 23.4.1985, 83/04/0130 und E 19.9.1989, 86/04/0068).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070193.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011